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Satzung des Vereins "Vogelschutz-online"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinsziele
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
§ 11 Schlichtungsverfahren
§ 12 Änderung des Zwecks, Auflösung
§ 13 Haftung
§ 14 Schlußbestimmungen


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen werden (§ 57 Abs. 1 BGB).
2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen "Vogelschutz-online e. V.".
3. Sitz des Vereins ist Halle (Saale), seine Gründung erfolgte am 16.05.00 auf der 1. Gründungsversammlung.
4. Der Gerichtsstand ist Halle.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabeordnung "steuerbegünstigende Zwecke". Das Wirken des Vereins erfolgt parteienunabhängig unter Beachtung des Grundgedankens der Demokratie. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben bestimmt. Sie dürfen weder für Zwecke, die dem Verein fremd sind, noch für eine unverhältnismäßige hohe Vergütung verwendet werden.
2. Die Ziele des Vereins sind vor allem:
a) Der Aufbau einer starken Lobby für den Gedanken des Vogelschutzes innerhalb der Wirtschaft und Bevölkerung. Einen besonderen Schwerpunkt soll dabei die Erhöhung des Bildungsniveaus - im Hinblick auf ökologisches Grundwissen - darstellen.
b) Mit Hilfe des Internets soll es ermöglicht werden, interessierten Personen, denen die Voraussetzung fehlt, umfassende Beobachtungen in der freien Natur durchzuführen, Einblicke in spezielle biologische Abläufe zu gewähren.
c) Der Verein wird unter der Voraussetzung, daß entsprechende Mittel vorliegen, praktische Vogelschutzmaßnahmen durchführen. Dabei soll vorrangig der "Geschützte Landschaftsbestandteil" Seebener Busch als Brutgebiet für bestandsbedrohte und als Raststätte für wandernde Vogelarten in Form eines natürlichen Laubmischwaldes mit Parkcharakter erhalten werden. Das genannte Gebiet soll als Kernzone für ein Biotopverbundsystem in der Gemarkung Seeben dienen.

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§ 3 Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinsziele
1. Durch folgende Maßnahmen sollen die Ziele des Vereins erreicht werden:
a) Als vorrangiges Mittel für die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit soll das Internet als
Informationsträger eingesetzt werden. Auf den WEB-Seiten "Vogelschutz-online" werden dabei theoretische Inhalte zur Wissensvermittlung und Ergebnisse bzw. Vogelbeobachtungsdaten des Vereins präsentiert.
b) Der Verein führt Veranstaltungen mit Bildungscharakter wie Vogel- und Naturführungen sowie Ausstellungen durch.
c) Um den Erhalt und die Pflege des "Seebener Busches" durchführen zu können, strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit den verantwortlichen städtischen Behörden sowie mit Vereinen und Verbänden mit gleichgesinnter Zielstellung an.
d) Der Verein betreibt aktive Arbeit in den Medien und publiziert seine Ergebnisse in Fachzeitschriften oder in Form anderer Publikationen.
2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Mitglieder können - bei Anerkennung der Satzung - volljährige, natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie fördernde Personen sein.
b) Fördernde Mitglieder geben im Antrag zur Aufnahme in den Verein ihre jährliche Fördersumme bzw. Spende zur Unterstützung des Vereins an.

c) Die Mitgliedschaft muß durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit. Bei einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen.
d) Mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung gilt vom neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.
e) Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen gegenüber dem Verein einen Vertreter und ggf. einen Stellvertreter, die alle Rechte und Pflichten im Verein wahrnehmen.
f) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§ 38 BGB).
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich, endet durch den Tod (natürliche Person) oder der Auflösung des Mitgliedes (juristische Person), durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
b) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
d) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluß bzw. Nichtausschluß des Mitgliedes.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Echte Mitgliedsbeiträge dienen dazu, dem Verein die Erfüllung seines Satzungszweckes zu ermöglichen. Die Beiträge werden von jedem Mitglied erhoben und sind unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied am Vereinsleben teilnimmt.
2. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge für ein Geschäftsjahr. Diese sind bis zum jeweiligen
31.01. des Geschäftsjahres für das laufende Jahr zu entrichten. Für neue Mitglieder ist der Betrag mit dem Tag des Eintritts in den Verein zu entrichten und wird ab diesem Zeitpunkt für das Jahr berechnet.
3. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt und in der
Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Mitglieder, die freiwillig eine höhere Beitragssumme als in der Mitgliederversammlung beschlossen zahlen wollen, können dies tun, ohne daß darüber ein Organ des Vereins "Vogelschutz-online" entscheiden muß.
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins "Vogelschutz-online" sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Für die Erfüllung besonderer Aufgaben gebildete Ausschüsse.

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§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins (§ 23 BGB). Sie wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Als ordentliche Mitgliederversammlung findet sie im November eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlungen dienen u.a. der Information und der Koordination von Einzelprojekten und der Vorgehensweise innerhalb der Gesamtaufgabe sowie der Vereinsentwicklung. Mitgliederversammlungen können auch als kulturelle Veranstaltung oder in deren Rahmen durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt.
b) Wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. Die Versammlung muß dann innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang stattfinden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung sollte mindestens 14 Tage, besser aber 4 Wochen vor dem Termin bei den Mitgliedern eingehen. Mit der Einladung wird gleichzeitig die Tagesordnung der Mitgliederversammlung verschickt.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Revisoren (Kassenprüfer) und anderer Tätigkeitsberichte.
b) Die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
c) Die Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
d) Die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen sowie die Beschlußfassung über Rücklagen und Rückstellungen.
e) Die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
f) Die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern.
g) Die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer Vereinsaufgaben.
h) Die Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes.
i) Die Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie wichtige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet wurden.
j) Die Entscheidung über Satzungsänderungen.
k) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
7) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt geworden sind. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.
8) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" behandelt.
9) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine 50 %ige Beteiligung zur Beschlußfähigkeit erforderlich.
10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Übertragung der Stimmen von Mitgliedern auf andere Personen ist nicht zulässig.
11) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bzw. Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 75 % der Anwesenden.
12) Über die Mitgliederversammlung und deren gefaßte Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8 Der Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die Vereinsmitglieder sein müssen. Eine Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist nicht statthaft.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Aus den Mitgliedern des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung in einem zweiten Wahlgang der Vorsitzende ebenfalls in geheimer Abstimmung gewählt. Sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes bestimmt. Die Beisitzer werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist statthaft. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
4. Hat sich die Zusammensetzung des Vorstandes nach einer Wahl geändert, so ist der Vorstand gesetzlich verpflichtet, diese Veränderung dem Amtsgericht schriftlich mitzuteilen. Diesem Schreiben muß eine Abschrift des Wahlprotokolls beigefügt sein.
5. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, unabhängig von der Zahl der Anwesenheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Aufgabe des Vorstandes ist die Geschäftsführung des Vereins. Dazu gehören:
a) Die Vertretung des Vereines nach außen.
b) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
d) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.
e) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
f) Die Aufnahme von Mitgliedern und die Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
g) Eventuelle Einstellungen von Personal, den Abschluß der Arbeitsverträge bzw. Kündigung von Arbeitsverträgen beim Ausscheiden.
h) Der Vorstand legt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Rechenschaft über seine Arbeit, insbesondere über die Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel des Vereins ab. Vor Abgabe des Berichtes ist eine Buch- und Kassenprüfung durchzuführen.
i) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein. Die ehrenamtlich tätigen Inhaber von Vereinsämtern, wie Vorstandsmitglieder, Beauftragte des Vorstandes und Kassenprüfer, haben jedoch Anspruch auf Erstattung von Auslagen, auf Reisekosten und andere nachweisbare Aufwendungen durch die Vereinstätigkeit. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann auch eine pauschal angemessene Auslagenerstattung gewährt werden.
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres
Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte benennen.

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§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Erfüllung der im § 2, Abs. 2 der Satzung benannten Ziele und Aufgaben mitzuarbeiten sowie die Satzung einzuhalten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag pünktlich zu zahlen. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.
3. Neben den allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt:
a) Einrichtungen und Bearbeitungsergebnisse des Vereines zweckentsprechend zu nutzen.
b) An Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie solche Maßnahmen anzuregen.
c) Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

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§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und für die Rechnungslegung (Buchhaltung) ist der Kassierer verantwortlich. Er führt die Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden.
2. Zwei Kassenprüfer prüfen mindestens zweimal jährlich unabhängig vom Vorstand die Vereinskasse, Buchführung und Belege. Sie prüfen auch die Haushaltsplanung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und berichten in der Mitgliederversammlung.
Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Bei ordentlicher Kassenführung beantragt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist dabei zulässig. Für Kassenprüfer, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatz zu wählen.

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§ 11 Schlichtungsverfahren
1. Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist in einer Vorstandssitzung ein Schlichtungsverfahren zu führen.
2. Vor einer Entscheidung ist eine gütige Einigung anzustreben. Die Entscheidung des Vorstandes kann in einer Verwarnung, einem Verweis oder der Ausschließung aus dem Verein bestehen.
3. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich unter Angabe der Gründe Beschwerde einlegen. Die Angelegenheit ist einem Schlichtungsausschuß zu übertragen.
4. Vor Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist eine Klageerhebung nicht zulässig.

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§ 12 Änderung des Zwecks, Auflösung
1. Die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von 75 der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Mit der Auflösung des Vereines oder Änderung seines Zweckes endet der Verein. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

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§ 13 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet nicht der Verein.
2. Der Verein Vogelschutz - online haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des Vereins und im Besonderen die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

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§ 14 Schlußbestimmungen
1. Diese Satzung wurde in der 2. Gründungsversammlung am 22.07.00 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
2. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Änderungen und Ergänzungen sowie redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

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